Gut zu wissen

Aktuelle Informationen

Änderungen bei der Einkommensteuer durch das Steueränderungsgesetz ab dem 01.01.2026

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. nachfolgende Änderungen zum 01.01.2026 eintreten:

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Entfernungspauschale, § 9 EStG Die Entfernungspauschale wird ab dem 1.1.2026 für alle Steuerpflichtigen auf 0,38 € ab dem 1. Entfernungskilometer angehoben. Das gilt auch für Steuerpflichtige im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. 

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26, 26a EStG Die Übungsleiterpauschale von derzeit 3.000 € wird ab 2026 auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € angehoben. 

Doppelte Haushaltsführung im Ausland, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG Für die Nutzung einer Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt ab 2026 ein Höchstbetrag von 2.000 € im Monat (= das doppelte des Inlandsbetrags). Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.

Parteispenden, §§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG Der Höchstbetrag für den Abzug von Spenden/Zuwendungen an politische Parteien wird ab 2026 von 1.650 € auf 3.300 € (bei Zusammenveranlagung 6.600 €) erhöht. Soweit ein Abzug bei den Sonderausgaben in Betracht kommt, wird der geltende Höchstbetrag von 825 € auf 1.650 € angehoben (bei Zusammenveranlagung auf 3.300 €).

 Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG § 32c Ab. 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in einen VZ des ersten Betrachtungszeitraums. Die bisherige Fassung berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Dies wird nun angepasst. (Gilt ab VZ 2026)

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Änderungen für Vereine mit Wirkung ab dem 01.01.2026

Durch das Steueränderungsgesetz 2025, treten mit Wirkung zum 01.01.2026 u.a. verschiedenen Änderungen in der Abgabenordung in Kraft, die steuerbegünstigte Körperschaften betreffen. Nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

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E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO) E-Sport (elektronischer Sport) wird ab 2026 als neuer gemeinnützigen Zweck gefördert. Dabei unterliegt die Definition des E-Sports strengen Voraussetzungen, die genauestens eingehalten werden müssen. 

 Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO) Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen ab 2026 bis 100.000 € pro Jahr (bisher 45.000 €) betragen, wird abgeschafft. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90% der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen.

 

Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung (§ 58 Nr. 11 AO) Nach der neuen Vorschrift gilt eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt. Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.

 Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 € im Jahr (bisher 45.000 €), werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. 

Außerdem wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.

Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a Abs 1 Satz 1 AO) Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 € (bisher 45.000 €) im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.

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Aktivrente gilt ab dem 01.01.2026

Zum 1. Januar 2026 ist die Aktivrente in Kraft getreten. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, kann nun ab dem 1.1.2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten (Aktivrente). Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug gegebenenfalls aufschiebt.

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Rentner dürfen erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, 2.000 € pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Diese Änderung soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen, da in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Aufteilung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sind von der Regelung ausgeschlossen. Ob diese steuerliche Bevorzugung der „Arbeitnehmer-Rentner“ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt, ist offen.

Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. 

Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zusätzlich müssen (nur) Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV wird klargestellt, dass auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt zählen, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG (neu) steuerbefreit sind.

Der Werbungskostenpauschbetrag ist nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen. Allerdings dürfen nach § 3c EStG Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Werbungskosten ggf. entsprechend dem Verhältnis von steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufgeteilt werden müssen.

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Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 01.01.2026

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungs-dienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigter Umsatzsteuersatz) reduziert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). 

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Das Entgelt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Ist die Trennung bei Kombinationsangeboten wie z.B. bei einem Brunch nicht möglich läßt die Finanzverwaltung eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.

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Die E-Rechnung (Verpflichtungen ab dem 01.01.2025)

Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) in Deutschland verpflichtend. Die gesetzliche Grundlage wurde im März 2024 mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes gelegt.

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Ab dem 01.01.2025 tritt in Deutschland eine grundsätzliche Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen in Kraft. Der Gesetzgeber gibt dabei Anforderungen an die technische Ausgestaltung, den Umfang der Pflicht sowie verschiedene Zeitpunkte vor, zu denen Unternehmen ihre Ausgangsrechnungen als E-Rechnungen auszustellen haben. Mit dieser Information möchten wir Ihnen die wichtigsten Details erläutern.

1. Die E-Rechnung

Als E-Rechnung bezeichnet das Gesetz eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet wird. Die E-Rechnung muss - sowohl nach Erstellung als auch nach Übermittlung und Empfang - eine elektronische Verarbeitung der Rechnungsangaben ermöglichen.

Reine PDF-Dateien oder andere nicht strukturierte elektronische Formate, wie z.B. Word- (.docx), Excel- (.xlsx) oder Bilddateien (bspw. .tif oder .jpeg), erfüllen nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung. Zwar können auch diese Dateien elektronisch erzeugt, übermittelt und empfangen werden, jedoch handelt es sich dabei nur um digitale, bildhafte Darstellungen von Rechnungen, die nicht elektronisch weiterverarbeitet werden können.

2. Zulässige Formate der E-Rechnung

Grundsätzlich existieren keine konkreten Technologievorgaben für die E-Rechnung. Somit kann das strukturierte elektronische Format der E-Rechnung zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger dem Grunde nach frei vereinbart werden

Inhaltlich muss das strukturiert elektronische Rechnungsformat ab dem 01.01.2025 jedoch der europäischen Norm für elektronische Rechnungen (Norm EN 16931) entsprechen

In Deutschland beruhen insbesondere zwei führende Rechnungsformate auf der Norm EN 16931, die sog. „XRechnung“ und „ZUGFeRD“. Beide Formate werden bereits angewendet.

XRechnung
Bei der XRechnung (XML-basiertes semantisches Rechnungsdatenmodell) handelt es sich um ein im öffentlichen Auftragswesen bereits gängiges Rechnungsformat. Es besteht aus einer XML-Datei. Allerdings bedarf dieses Format einer zusätzlichen Software, um den Inhalt für das menschliche Auge lesbar zu machen

ZUGFeRD
Bei dem ZUGFeRD-Format (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung in Deutschland) handelt es sich um ein sog. hybrides Rechnungsformat. Dieses Format ermöglicht die strukturierte Übermittlung der Rechnungsdaten in einer PDF-Datei. Sie besteht aus einer Bilddatei und einem strukturierten elektronischen Datenteil. 

3. Umfang der E-Rechnungspflicht

Als Unternehmer sind Sie zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, wenn Sie Ihre Leistungen gegenüber einem anderen inländischen Unternehmer erbringen. Dies gilt auch, wenn Sie ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen führen, umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer oder ein gemeinnütziger Verein sind. Als inländische Unternehmer sieht das Gesetz diejenigen an, die ihren Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 

Für folgende Rechnungen brauchen Sie auch zukünftig keine E-Rechnung auszustellen:

  • Rechnungen über Leistungen, die nach den § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind
  • Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro
  • Fahrausweise
  • Rechnungen an ausländische Unternehmer
  • Rechnungen an private Endverbraucher

4. Beginn der E-Rechnungspflicht

Grundsätzlich tritt die E-Rechnungspflicht ab dem 01.01.2025 in Kraft. Allerdings ist zu unterscheiden zwischen der Pflicht, eine Rechnung zu empfangen, und der Pflicht, eine Rechnung auszustellen.

4.1 Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen

Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt ab dem 01.01.2025. Der bis dahin existierende gesetzliche Vorrang der Papierrechnung entfällt. Ebenso entfällt das Zustimmungserfordernis zum Erhalt von E-Rechnungen. Mit anderen Worten: Ab dem 01.01.2025 können Ihre Geschäftspartner Ihnen E-Rechnungen zusenden, ohne dass Sie dem Erhalt der E-Rechnung ausdrücklich zustimmen. Ihren Vorsteuerabzug müssen Sie dann ausgehend von der erhaltenen E-Rechnung geltend machen. Sie haben keinen Anspruch auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung – etwa einer Papierrechnung

Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt für alle inländischen Unternehmer, unabhängig davon, ob sie selbst E-Rechnungen ausstellen oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. 

Wichtig! Damit müssen auch Vermieter, Unternehmer, die steuerfreie Umsätze ausführen, wie z.B. Versicherungsmakler, Ärzte etc. und Betreiber von PV-Anlagen in der Lage sein, die E-Rechnung ab 01.01.2025 empfangen zu können.

 4.2 Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen

Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern beginnt grundsätzlich ebenfalls ab dem 01.01.2025

Aber: Das Gesetz sieht für Rechnungsaussteller Übergangsfristen vor:

Bis 31.12.2026

Bis Ende 2026 ausgeführte Umsätze dürfen weiterhin mit Papierrechnungen oder nicht strukturiert elektronischen Rechnungen abgerechnet werden. Hinweis: Für nicht strukturierte Rechnungen ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers weiterhin erforderlich.

Erleichterung bis 31.12.2027

Bis Ende 2027 ausgeführte Umsätze dürfen weiterhin mit Papierrechnungen oder nicht strukturierten elektronischen Rechnungen (Hinweis: Für nicht strukturierte Rechnungen ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers weiterhin erforderlich) abgerechnet werden, vorausgesetzt

  • der Umsatz des leistenden Unternehmens hat im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 800.000 Euro nicht überschritten.

Ab 01.01.2028

Ab 2028 sind Rechnungen, die unter die E-Rechnungspflicht fallen, ausschließlich elektronisch auszustellen und zu übermitteln.


Besondere Übergangsfristen gelten bei öffentlichen Aufträgen von Kommunen!
Im öffentlichen Auftragswesen sind elektronische Rechnungen schon länger verpflichtend. Gerade im kommunalen Bereich gelten hier aber je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen.

Die Verpflichtung der Lieferanten, in einem strukturierten elektronischen Rechnungsformat i. S. der EU-Richtlinie 2014/55/EU zu fakturieren, ist je nach Bundesland unterschiedlich ausgeprägt.

Nach unseren Recherchen (ohne Haftung!) beginnt die Verpflichtung zum Versand einer elektronischen Rechnung in Rheinland-Pfalz ab dem 01.04.2025.

Weiterführende Informationen sowie auch zur notwendigen Verpflichtung zur Registrierung und Nutzung des Zentralen E-Rechnungseingang RLP finden Sie unter folgendem Link:

https://e-rechnung.service.rlp.de

Sollten Sie solche Aufträge ausführen, erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der jeweiligen Kommune über Ihre Verpflichtungen!

5. Archivierung von E-Rechnungen

E-Rechnungen sind, wie auch Papierrechnungen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu archivieren. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt derzeit zehn Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung oder Änderung an der E-Rechnung vorgenommen wurde. 

Bei der Archivierung von E-Rechnungen ist darauf zu achten, dass diese in ihrem ursprünglichen Format und unveränderbar aufbewahrt werden. Diese Anforderungen sind insbesondere für den strukturierten Datenteil einer E-Rechnung relevant. Die XML-Datei einer E-Rechnung darf auch während des Archivierungsprozesses nicht durch Formatumwandlung gelöscht werden. Denn die maschinelle Verarbeitung und Auswertbarkeit der E-Rechnung muss für die Finanzverwaltung auch während der Aufbewahrungsfrist möglich sein. 

Hinweis: Denken Sie an eine „doppelte“ Sicherung der Daten, damit Sie im Falle eines nicht reparablen Schadens Ihrer Hardware, auf den Bestand dennoch einen Zugriff für die Finanzverwaltung gewähren können!

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Wirtschafts-Identifikationsnummern

Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November des Jahres 2024 zugeteilt.

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Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 AO) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Buchstaben 'DE' und 9 Ziffern und entspricht damit in ihrer Form der USt-Identifikationsnummer. Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen die im Gesetz abschließend aufgeführten Daten.

Abhängig davon, ob es sich um eine wirtschaftlich tätige natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, ergibt sich ein unterschiedlicher Umfang an zu speichernden Daten. 

Durch die Speicherung von verbundenen Unternehmen, die zu einem wirtschaftlich Tätigen gehörenden, wird es den Finanzbehörden erleichtert, Unternehmensverbünde nachzuvollziehen und daraus die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen abzuleiten. Mit dem Personengesellschafts-Modernisierungsgesetz wurde außerdem die Möglichkeit geschaffen, dass sich rechtsfähige Personengesellschaften in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen können.

Hinweis: Die Wirtschafts-Identifikationsnummern werden ab dem 30.09.2024 verschickt.

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Reform der Kleinunternehmerregelung ab 2025

Mit dem Jahressteuergesetzt 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetzt umfangreich reformiert. Die Regelungen gelten ab dem 01.01.2025.

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Die nationale Kleinunternehmereigenschaft liegt vor, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 EUR betragen hat. 

Im laufenden Jahr bleibt die Kleinunternehmereigenschaft bestehen, bis der Gesamtumsatz 100.000 EUR überschreitet. 

Ein unterjähriger Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung ist möglich. Für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der EU wird ein besonderes Meldeverfahren in § 19a UStG eingeführt. 

Kleinunternehmer sind ab 2025 grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben, es sei denn, sie werden dazu aufgefordert. Es werden keine E-Rechnungen von Kleinunternehmern verlangt, jedoch müssen sie in der Lage sein, solche zu empfangen.

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Täglich aktuell

Steuer-Nachrichten

17.04.2026 | Nachrichten Steuern
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf für eine befristete Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um 14,04 Cent je Liter eingebracht. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer soll sich ddaraus eine Senkung von rund 17 Cent pro Liter ergeben. Mehr zum Thema 'Energie'...
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17.04.2026 | Nachrichten Steuern
Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat. Dies hat das FG Münster in einem im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung entschieden.Mehr zum Thema 'Vermögensauskunft'...Mehr zum Thema 'Zwangsvollstreckung'...
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17.04.2026 | Nachrichten Steuern
Das FG Münster hat entschieden, dass die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG und i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG unterliegt.Mehr zum Thema 'Steuerermäßigung'...
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16.04.2026 | Nachrichten Steuern
Nach § 122 AO soll ein Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine Empfangsvollmacht vorliegt. Laut dem FG Münster bedeutet im Regelfall das "Soll" ein "Muss", sodass eine abweichende Bekanntgabe des Verwaltungsakts unwirksam sein kann. Mehr zum Thema 'Einspruch'...Mehr zum Thema 'Vollmacht'...
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16.04.2026 | Nachrichten Steuern
Arbeitszeitkonten sind auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein Thema, da Arbeitgeber damit die Möglichkeit haben, auf Auftragsspitzen zu reagieren. Doch wie flexibel darf die Arbeitszeit im Minijob sein?Mehr zum Thema 'Arbeitszeitkonto'...Mehr zum Thema 'Minijob'...Mehr zum Thema 'Arbeitszeiterfassung'...Mehr zum Thema 'Mindestlohn'...
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16.04.2026 | Nachrichten Steuern
Am 16.4.2026 hat der BFH zwei sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.Mehr zum Thema 'Bundesfinanzhof (BFH)'...Mehr zum Thema 'BFH-Urteile'...
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16.04.2026 | Nachrichten Steuern
Die Steuerbranche durchläuft eine richtungsweisende Phase. Jetzt entscheiden klare Prioritäten über den Kanzleierfolg.Mehr zum Thema 'Kanzleiführung'...Mehr zum Thema 'Kanzleiorganisation'...
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16.04.2026 | Nachrichten Steuern
Das BMF teilt mit, dass die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen rückwirkend zum 1.1.2026 angehoben werden. Die neuen Beträge dürfen damit bereits vor der förmlichen Änderung der LStR angewendet werden.Mehr zum Thema 'Freigrenze'...Mehr zum Thema 'Aufwandsentschädigung'...
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15.04.2026 | Nachrichten Steuern
Das VG Hamburg hat dem EuGH Fragen zur Auslegung des Befristeten Rahmens bei den Corona-Überbrückungshilfen vorgelegt. Im Kern geht es hierbei um die Frage: Mussten Unternehmen für Corona-Überbrückungshilfen einen Liquiditätsengpass nachweisen? Der Beschluss widerspricht der NRW-Linie und betrifft alle offenen Verfahren.Mehr zum Thema 'Coronavirus'...Mehr zum Thema 'Beihilfe'...
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15.04.2026 | Nachrichten Steuern
Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde umsatzsteuerliche Unternehmer sein können.Mehr zum Thema 'Unternehmer'...
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15.04.2026 | Nachrichten Steuern
Die Finanzverwaltung hat in einem neuen BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Stellung genommen.Mehr zum Thema 'Umsatzsteuer'...Mehr zum Thema 'Steuersatz'...
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15.04.2026 | Nachrichten Steuern
Das FG Münster hat entschieden, dass für die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist im Sinne von § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern das Verfügungsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich ist. Mehr zum Thema 'Erbschaftsteuer'...Mehr zum Thema 'Kommanditgesellschaft'...
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14.04.2026 | Nachrichten Steuern
Der Bundesrat hatte im Dezember 2025 der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung zugestimmt. Nun soll hierzu eine Anlage mit den betreffenden Steuerhoheitsgebieten beschlossen werden.Mehr zum Thema 'Internationales Steuerrecht'...
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14.04.2026 | Nachrichten Steuern
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass Eigentümer Änderungen an ihrem Grundbesitz aus dem Jahr 2025 bis zum 30.4.2026 beim Finanzamt anzeigen müssen. Die ursprüngliche Frist (31.3. des Folgejahres) wurde einmalig verlängert.Mehr zum Thema 'Grundsteuer'...
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13.04.2026 | Nachrichten Steuern
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat.Mehr zum Thema 'Gewerbesteuer'...Mehr zum Thema 'Veräußerungsgewinn'...Mehr zum Thema 'Personengesellschaft'...Mehr zum Thema 'Kapitalgesellschaft'...
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13.04.2026 | Nachrichten Steuern
Nach einem vom BMF veröffentlichten Referentenentwurf sollen die Staaten Runda, Senegal sowie Trinidad und Tobago in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden. Mehr zum Thema 'Automatischer Informationsaustausch'...
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13.04.2026 | Nachrichten Steuern
Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA, eintreten. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).Mehr zum Thema 'Doppelbesteuerung'...Mehr zum Thema 'Doppelbesteuerungsabkommen'...Mehr zum Thema 'Stille Reserven'...
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13.04.2026 | Nachrichten Steuern
Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht zu aktivieren, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.Mehr zum Thema 'Bilanzierung'...Mehr zum Thema 'Mietvertrag'...
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10.04.2026 | Nachrichten Steuern
Eine vereinfachende Nacherhebung von Lohnsteuer durch Pauschalierung setzt laut dem FG Münster mindestens 20 betroffene Arbeitnehmer voraus. Bei weniger Arbeitnehmern kann das Finanzamt in seinem Ermessen entscheiden. Die Entscheidung muss spätestens im Einspruchsverfahren dargelegt werden.Mehr zum Thema 'Pauschalsteuer'...Mehr zum Thema 'Lohnsteuer'...
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10.04.2026 | Nachrichten Steuern
Das BMF hat den Umfang seiner Erläuterungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG stark erweitert.Mehr zum Thema 'Umsatzsteuer'...
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